Erklärung zu den Kursen – allgemeiner Text

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Voraussetzungen THEORIE BFA Fahrtenbereich 2+3
Küstenfahrt und küstennahe Fahrt, 20 bzw. 200 Seemeilen von der Küste entfernt
(ehemals B-Schein Fb. 2 bzw. Fb. 3)

– vollendetes 18. Lebensjahr
– A-Schein-Niveau (ein Segel-A-Schein ist nicht verpflichtend, wird aber stark empfohlen)

Die Theorieprüfung besteht (dzt.) aus 3 Teilen:
1.) Fragen-Teil (multiple choice)
2.) Kartenarbeit
3.) A-Schein-Theorie-Zusatzfragenteil *

* dieser Teil der Prüfung entfällt, wenn der Kandidat einen Segel-A-Schein besitzt (der A-schein-Theorie-Teil alleine ersetzt diesen Fragenteil nicht mehr!!);
Dieser Teil der Prüfung ist nicht ident mit der ‚klassischen‘ A-schein-Theorie und berechtigt NICHT zum späteren Antritt bei der A-Schein-Praxis!!

Wir empfehlen die Ablegung des Segel-A-Scheines, bevor Sie mit der B-Schein Ausbildung beginnen.

Prüfungskosten:
– Prüfungsbeitrag an den ÖSV pro Person: EUR 70,- (bei vorhandenem A-Schein) bzw. EUR 95,- (ohne A-Schein)
– Prüferbeitrag werden anteilig auf die Kandidaten aufgeteilt: EUR 60,- pro Prüfer zuzügl. Reisespesen / geregelt durch den ÖSV – Kostenbeitragsblatt 2004 (bzw. überarbeitete Versionen) siehe www.segelverband.at – ‚Prüfungswesen‘

Liebe Segler und Motorbootfahrer!

In der neuen JachtPrO (PRO 2015) sind Übergangsbestimmungen verankert, das heisst:

Alle Kandidaten die bis zum 31.12.2015 die Theorieprüfung nach der bisherigen PRO (Prüfungsordnung) ablegen, haben bis August 2017 Zeit, nach der alten Prüfungsordnung die Praxisprüfung abzulegen.
Das heisst im Klartext: Alle bis zum 31.12.2015 angemeldeten Theorieprüfungen finden nach der PRO 2012 statt, die darauffolgende Praxisprüfung kann bis August 2017 nach der bisherigen Prüfungsordnung 2012 stattfinden.

Alle Seemeilen die nach dem 26.06.2015 gefahren werden, sind mit dem Formular Anlage 5 der YachtPro (siehe Anhänge oben) nachzuweisen inkl. das dazugehörige Logbuch oder logbuchähnliche Aufzeichnungen.
Das heisst im Klartext: Seemeilen die vor dem 26.06.2015 gefahren worden sind, können für die Praxisprüfung und für die Ausstellung in alter Form (eidesstattliche Erklärung) nachgewiesen werden,
Alle Seemeilen
nach dem 26.06.2015 sind mit dem neuen Formular nachzuweisen inkl. Logbuch usw.

Die beiden Formulare für die Seemeilen-Nachweise findet Ihr hier (eines zum online ausfüllen FSAFRM07-Anlage5-fb2_Felder und eines zum blanko ausdrucken FSAFRM07-Anlage5-fb2_blanko und per Hand auszufüllen).

BUNDESGESETZBLATT 169. Verordnung (PRO 2015)

BUNDESGESETZBLATT 170. Verordnung (PRO 2015)

Segelyacht

Voraussetzungen zur Praxisprüfung Segelyacht BFA Fahrtenbereich 1
Watt- oder Tagesfahrt, 3 Seemeilen von der Küste entfernt

Positiv abgelegte THEORIE-PRÜFUNG (gleicher oder höherer Fahrtenbereich)
– vollendetes 16. Lebensjahr
– 50 Seemeilen in verantwortungsvoller Position*
– 1 Nachtfahrt* mit 1 Nachtansteuerung

Der Praxis- und Erfahrungsnachweis gilt ab dem vollendeten 14. Lebensjahr,
die Segelyacht muss eine Mindestlänge von 5m haben.

* als Rudergänger/in, Wachführer/in oder Navigator/in

Der Nachweis der Voraussetzungen muß zum Zeitpunkt des PRÜFUNGSBEGINNS vorliegen.

Prüfungskosten:
– Prüfungsbeitrag an den MSVÖ pro Person: EUR 60,- (oder Prüfungsbeitrag an den ÖSV pro Person: EUR 70,-)
– Prüferbeitrag werden anteilig auf die Kandidaten aufgeteilt: EUR 60,- pro Prüfer pro Tag zuzügl. Reisespesen / geregelt durch das Kostenbeitragsblatt ab Oktober 2010 (bzw. überarbeitete Versionen)

Weitere Voraussetzungen für die AUSSTELLUNG der MSVÖ-Lizenz und ICs:
– Arztbestätigung für Farbunterscheidungsvermögen: Farbtest
und
– ein 16-stündiger Erste-Hilfe-Kurs (wobei beim MSVÖ alternativ auch ein Führerschein als Ersatz gilt, wenn dieser ab dem 01.01.1973 ausgestellt wurde).

DEFINITIONEN:
1.) ÜBERFAHRT: eine Fahrt in annähernd gerader Linie zwischen zwei Häfen, bei denen die gerade Verbindung eine Strecke von mindestens 20 Seemeilen außerhalb des Fahrtbereichs 2 beinhaltet;
2.) NACHTANSTEUERUNG: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei Stunden nach Sonnenuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird;
3.) NACHTFAHRT: Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang mit einer Dauer von mindestens drei Stunden;
4.) GEZEITENREVIER: ein Küstengebiet, in dem der Tidenhub bei Nippzeit mindestens zwei Meter beträgt.

Voraussetzungen zur Praxisprüfung Segelyacht BFA Fahrtenbereich 2
Küstenfahrt, 20 Seemeilen von der Küste entfernt
(ehemals „B-Schein“ Fb. 2)

Positiv abgelegte THEORIE-PRÜFUNG (gleicher oder höherer Fahrtenbereich)
– vollendetes 18. Lebensjahr
– 500 Seemeilen in verantwortungsvoller Position*
– 18 Bordtage
– 3 Nachtfahrten* mit je 1 Nachtansteuerung

Der Praxis- und Erfahrungsnachweis gilt ab dem vollendeten 14. Lebensjahr,
die Segelyacht muss eine Mindestlänge von 6m haben.

* als Rudergänger/in, Wachführer/in oder Navigator/in

Der Nachweis der Voraussetzungen muß zum Zeitpunkt des PRÜFUNGSBEGINNS vorliegen.

Prüfungskosten:
– Prüfungsbeitrag an den MSVÖ pro Person: EUR 60,- (oder Prüfungsbeitrag an den ÖSV pro Person: EUR 70,-)
– Prüferbeitrag werden anteilig auf die Kandidaten aufgeteilt: EUR 60,- pro Prüfer pro Tag zuzügl. Reisespesen / geregelt durch das Kostenbeitragsblatt 2004 (bzw. überarbeitete Versionen) Kostenbeitragsblatt ab Oktober 2010

Weitere Voraussetzungen für die AUSSTELLUNG der MSVÖ-Lizenz und ICs:
– Arztbestätigung für Farbunterscheidungsvermögen: Farbtest
und
– ein 16-stündiger Erste-Hilfe-Kurs (wobei beim MSVÖ alternativ auch ein Führerschein als Ersatz gilt, wenn dieser ab dem 01.01.1973 ausgestellt wurde).

DEFINITIONEN:
1.) ÜBERFAHRT: eine Fahrt in annähernd gerader Linie zwischen zwei Häfen, bei denen die gerade Verbindung eine Strecke von mindestens 20 Seemeilen außerhalb des Fahrtbereichs 2 beinhaltet;
2.) NACHTANSTEUERUNG: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei Stunden nach Sonnenuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird;
3.) NACHTFAHRT: Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang mit einer Dauer von mindestens drei Stunden;
4.) GEZEITENREVIER: ein Küstengebiet, in dem der Tidenhub bei Nippzeit mindestens zwei Meter beträgt.

Voraussetzungen zur Praxisprüfung Segelyacht BFA Fahrtenbereich 3
Küstennahe Fahrt, 200 Seemeilen von der Küste entfernt
(ehemals „B-Schein“ Fb. 3)

Positiv abgelegte THEORIE-PRÜFUNG (gleicher oder höherer Fahrtenbereich)
– vollendetes 18. Lebensjahr
– mind. 1500 Seemeilen in verantwortungsvoller Position*, davon mind. 500 sm als Schiffsführer
– 48 Bordtage
– 5 Nachtfahrten* mit je 1 Nachtansteuerung
– eine Fahrt mit einer Dauer von mind. 50 Stunden ohne Unterbrechung; innerhalb dieses Zeitraumes müssen insgesamt mindestens 10 Stunden außerhalb des Fahrtenbereichs 2 zurückgelegt werden.

Sollte der Fb. 2 bereits vorliegen (und eine Theorieprüfung Fb. 3 nicht älter als 24 Monate), so entfällt die PRAKTISCHE PRÜFUNG zum Fb. 3 !

Der Praxis- und Erfahrungsnachweis gilt ab dem vollendeten 14. Lebensjahr,
die Segelyacht muss eine Mindestlänge von 7m haben.

* als Rudergänger/in, Wachführer/in oder Navigator/in

Der Nachweis der Voraussetzungen muß zum Zeitpunkt des PRÜFUNGSBEGINNS vorliegen.

Prüfungskosten:
– Prüfungsbeitrag an den MSVÖ pro Person: EUR 60,- (oder Prüfungsbeitrag an den ÖSV pro Person: EUR 70,-)
– Prüferbeitrag werden anteilig auf die Kandidaten aufgeteilt: EUR 60,- pro Prüfer pro Tag zuzügl. Reisespesen / geregelt durch das Kostenbeitragsblatt 2004 (bzw. überarbeitete Versionen) Kostenbeitragsblatt ab Oktober 2010

!!! NEU ab 01.01.2009 !!!
Sollte der BFA Fb. 2 bereits vorliegen (und eine Theorieprüfung Fb. 3 nicht älter als 24 Monate), so entfällt die PRAKTISCHE PRÜFUNG!!!

Weitere Voraussetzungen für die AUSSTELLUNG der MSVÖ-Lizenz und ICs:
– Arztbestätigung für Farbunterscheidungsvermögen: Farbtest
und
– ein 16-stündiger Erste-Hilfe-Kurs (wobei beim MSVÖ alternativ auch ein Führerschein als Ersatz gilt, wenn dieser ab dem 01.01.1973 ausgestellt wurde).

DEFINITIONEN:
1.) ÜBERFAHRT: eine Fahrt in annähernd gerader Linie zwischen zwei Häfen, bei denen die gerade Verbindung eine Strecke von mindestens 20 Seemeilen außerhalb des Fahrtbereichs 2 beinhaltet;
2.) NACHTANSTEUERUNG: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei Stunden nach Sonnenuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird;
3.) NACHTFAHRT: Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang mit einer Dauer von mindestens drei Stunden;
4.) GEZEITENREVIER: ein Küstengebiet, in dem der Tidenhub bei Nippzeit mindestens zwei Meter beträgt.

Voraussetzungen zur Praxisprüfung Segelyacht BFA Fahrtenbereich 4
Weltweite Fahrt
(ehemals „B-Schein“ Fb. 4)

Positiv abgelegte THEORIE-PRÜFUNG
– vollendetes 18. Lebensjahr
– 5000 Seemeilen in verantwortungsvoller Position*, davon mind. 2.000 sm als Schiffsführer
– 70 Bordtage
– 15 Nachtfahrten*, davon mind. 3 mit einer Nachtansteuerung
– Ansteuerung von mind. 4 unterschiedlichen Häfen in Gezeitenrevieren (Details auf Anfrage!)
– 1 durchgehende Fahrt über eine Strecke von mind. 500 sm, davon mind. 100 sm außerhalb des Fahrtenbereichs 3. Ausgangs- und Zielort dieser Fahrt müssen mind. 300 Sm voneinander entfernt sein.

Der Praxis- und Erfahrungsnachweis gilt ab dem vollendeten 14. Lebensjahr,
die Segelyacht muss eine Mindestlänge von 8m haben.

* als Rudergänger/in, Wachführer/in oder Navigator/in

Der Nachweis der Voraussetzungen muß zum Zeitpunkt des PRÜFUNGSBEGINNS vorliegen.

Prüfungskosten:
– Prüfungsbeitrag an den MSVÖ pro Person: EUR 60,- (oder Prüfungsbeitrag an den ÖSV pro Person: EUR 70,-)
– Prüferbeitrag werden anteilig auf die Kandidaten aufgeteilt: EUR 60,- pro Prüfer pro Tag zuzügl. Reisespesen / geregelt durch das Kostenbeitragsblatt 2004 (bzw. überarbeitete Versionen) Kostenbeitragsblatt ab Oktober 2010

Weitere Voraussetzungen für die AUSSTELLUNG der MSVÖ-Lizenz und ICs:
– Arztbestätigung über Farbunterscheidungsvermögen: Farbtest
und
– ein 16-stündiger Erste-Hilfe-Kurs (wobei beim MSVÖ alternativ auch ein Führerschein als Ersatz gilt, wenn dieser ab dem 01.01.1973 ausgestellt wurde).

DEFINITIONEN:
1.) ÜBERFAHRT: eine Fahrt in annähernd gerader Linie zwischen zwei Häfen, bei denen die gerade Verbindung eine Strecke von mindestens 20 Seemeilen außerhalb des Fahrtbereichs 2 beinhaltet;
2.) NACHTANSTEUERUNG: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei Stunden nach Sonnenuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird;
3.) NACHTFAHRT: Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang mit einer Dauer von mindestens drei Stunden;
4.) GEZEITENREVIER: ein Küstengebiet, in dem der Tidenhub bei Nippzeit mindestens zwei Meter beträgt.

Motoryacht

Voraussetzungen zur Praxisprüfung Motoryacht BFA Fahrtenbereich 1
Watt- oder Tagesfahrt, 3 Seemeilen von der Küste entfernt

Positiv abgelegte THEORIE-PRÜFUNG (gleicher oder höherer Fahrtenbereich)
– vollendetes 16. Lebensjahr
– 50 Seemeilen in verantwortungsvoller Position*
– 1 Nachtfahrt* mit 1 Nachtansteuerung

Der Praxis- und Erfahrungsnachweis gilt ab dem vollendeten 14. Lebensjahr,
die Motoryacht muss eine Mindestlänge von 5m haben.

* als Rudergänger/in, Wachführer/in oder Navigator/in

Der Nachweis der Voraussetzungen muß zum Zeitpunkt des PRÜFUNGSBEGINNS vorliegen.

Prüfungskosten:
– Prüfungsbeitrag an den MSVÖ pro Person: EUR 60,- (oder Prüfungsbeitrag an den ÖSV pro Person: EUR 70,-)
– Prüferbeitrag werden anteilig auf die Kandidaten aufgeteilt: EUR 60,- pro Prüfer pro Tag zuzügl. Reisespesen / geregelt durch das Kostenbeitragsblatt ab Oktober 2010 (bzw. überarbeitete Versionen)

Weitere Voraussetzungen für die AUSSTELLUNG der MSVÖ-Lizenz und ICs:
– Arztbestätigung für Farbunterscheidungsvermögen: Farbtest
und
– ein 16-stündiger Erste-Hilfe-Kurs (wobei beim MSVÖ alternativ auch ein Führerschein als Ersatz gilt, wenn dieser ab dem 01.01.1973 ausgestellt wurde).

DEFINITIONEN:
1.) ÜBERFAHRT: eine Fahrt in annähernd gerader Linie zwischen zwei Häfen, bei denen die gerade Verbindung eine Strecke von mindestens 20 Seemeilen außerhalb des Fahrtbereichs 2 beinhaltet;
2.) NACHTANSTEUERUNG: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei Stunden nach Sonnenuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird;
3.) NACHTFAHRT: Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang mit einer Dauer von mindestens drei Stunden;
4.) GEZEITENREVIER: ein Küstengebiet, in dem der Tidenhub bei Nippzeit mindestens zwei Meter beträgt.

Voraussetzungen zur Praxisprüfung Motoryacht BFA Fahrtenbereich 2
Küstenfahrt, 20 Seemeilen von der Küste entfernt
(ehemals „B-Schein“ Fb. 2)

Positiv abgelegte THEORIE-PRÜFUNG (gleicher oder höherer Fahrtenbereich)
– vollendetes 18. Lebensjahr
– 300 Seemeilen in verantwortungsvoller Position*
– 12 Bordtage
– 3 Nachtfahrten* mit je 1 Nachtansteuerung

Der Praxis- und Erfahrungsnachweis gilt ab dem vollendeten 14. Lebensjahr,
die Motoryacht muss eine Mindestlänge von 6m haben.

* als Rudergänger/in, Wachführer/in oder Navigator/in

Der Nachweis der Voraussetzungen muß zum Zeitpunkt des PRÜFUNGSBEGINNS vorliegen.

Prüfungskosten:
– Prüfungsbeitrag an den MSVÖ pro Person: EUR 60,- (oder Prüfungsbeitrag an den ÖSV pro Person: EUR 70,-)
– Prüferbeitrag werden anteilig auf die Kandidaten aufgeteilt: EUR 60,- pro Prüfer pro Tag zuzügl. Reisespesen / geregelt durch das Kostenbeitragsblatt 2004 (bzw. überarbeitete Versionen) Kostenbeitragsblatt ab Oktober 2010

Weitere Voraussetzungen für die AUSSTELLUNG der MSVÖ-Lizenz und ICs:
– Arztbestätigung für Farbunterscheidungsvermögen: Farbtest
und
– ein 16-stündiger Erste-Hilfe-Kurs (wobei beim MSVÖ alternativ auch ein Führerschein als Ersatz gilt, wenn dieser ab dem 01.01.1973 ausgestellt wurde).

DEFINITIONEN:
1.) ÜBERFAHRT: eine Fahrt in annähernd gerader Linie zwischen zwei Häfen, bei denen die gerade Verbindung eine Strecke von mindestens 20 Seemeilen außerhalb des Fahrtbereichs 2 beinhaltet;
2.) NACHTANSTEUERUNG: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei Stunden nach Sonnenuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird;
3.) NACHTFAHRT: Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang mit einer Dauer von mindestens drei Stunden;
4.) GEZEITENREVIER: ein Küstengebiet, in dem der Tidenhub bei Nippzeit mindestens zwei Meter beträgt.

Voraussetzungen zur Praxisprüfung Motoryacht BFA Fahrtenbereich 3
Küstennahe Fahrt, 200 Seemeilen von der Küste entfernt
(ehemals „B-Schein“ Fb. 3)

Positiv abgelegte THEORIE-PRÜFUNG (gleicher oder höherer Fahrtenbereich)
– vollendetes 18. Lebensjahr
– 1000 Seemeilen in verantwortungsvoller Position*, davon mind. 250 sm als Schiffsführer
– 36 Bordtage
– 5 Nachtfahrten* mit je 1 Nachtansteuerung
– 3 Überfahrten zwischen Häfen, die in gerader Linie mindestens 100 Seemeilen voneinander entfernt liegen

Sollte der Fb. 2 bereits vorliegen (und eine Theorieprüfung Fb. 3 nicht älter als 24 Monate), so entfällt die PRAKTISCHE PRÜFUNG zum Fb. 3 !

Der Praxis- und Erfahrungsnachweis gilt ab dem vollendeten 14. Lebensjahr,
die Motoryacht muss eine Mindestlänge von 7m haben.

* als Rudergänger/in, Wachführer/in oder Navigator/in

Der Nachweis der Voraussetzungen muß zum Zeitpunkt des PRÜFUNGSBEGINNS vorliegen.

Prüfungskosten:
– Prüfungsbeitrag an den MSVÖ pro Person: EUR 60,- (oder Prüfungsbeitrag an den ÖSV pro Person: EUR 70,-)
– Prüferbeitrag werden anteilig auf die Kandidaten aufgeteilt: EUR 60,- pro Prüfer pro Tag zuzügl. Reisespesen / geregelt durch das Kostenbeitragsblatt 2004 (bzw. überarbeitete Versionen) Kostenbeitragsblatt ab Oktober 2010

!!! NEU ab 01.01.2009 !!!
Sollte der BFA Fb. 2 bereits vorliegen (und eine Theorieprüfung Fb. 3 nicht älter als 24 Monate), so entfällt die PRAKTISCHE PRÜFUNG!!!

Weitere Voraussetzungen für die AUSSTELLUNG der MSVÖ-Lizenz und ICs:
– Arztbestätigung für Farbunterscheidungsvermögen: Farbtest
und
– ein 16-stündiger Erste-Hilfe-Kurs (wobei beim MSVÖ alternativ auch ein Führerschein als Ersatz gilt, wenn dieser ab dem 01.01.1973 ausgestellt wurde).

DEFINITIONEN:
1.) ÜBERFAHRT: eine Fahrt in annähernd gerader Linie zwischen zwei Häfen, bei denen die gerade Verbindung eine Strecke von mindestens 20 Seemeilen außerhalb des Fahrtbereichs 2 beinhaltet;
2.) NACHTANSTEUERUNG: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei Stunden nach Sonnenuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird;
3.) NACHTFAHRT: Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang mit einer Dauer von mindestens drei Stunden;
4.) GEZEITENREVIER: ein Küstengebiet, in dem der Tidenhub bei Nippzeit mindestens zwei Meter beträgt.

Voraussetzungen zur Praxisprüfung Motoryacht BFA Fahrtenbereich 4
Weltweite Fahrt
(ehemals „B-Schein“ Fb. 4)

Positiv abgelegte THEORIE-PRÜFUNG
– vollendetes 18. Lebensjahr
– 3500 Seemeilen in verantwortungsvoller Position*, davon mind. 1.400 sm als Schiffsführer
– 70 Bordtage
– 15 Nachtfahrten*, davon mind. 3 mit einer Nachtansteuerung
– Ansteuerung von mind. 4 unterschiedlichen Häfen in Gezeitenrevieren (Details auf Anfrage!)
– 1 durchgehende Fahrt über eine Strecke von mind. 500 sm, davon mind. 100 sm außerhalb des Fahrtenbereichs 3. Ausgangs- und Zielort dieser Fahrt müssen mind. 300 Sm voneinander entfernt sein.

Der Praxis- und Erfahrungsnachweis gilt ab dem vollendeten 14. Lebensjahr,
die Motoryacht muss eine Mindestlänge von 8m haben.

* als Rudergänger/in, Wachführer/in oder Navigator/in

Der Nachweis der Voraussetzungen muß zum Zeitpunkt des PRÜFUNGSBEGINNS vorliegen.

Prüfungskosten:
– Prüfungsbeitrag an den MSVÖ pro Person: EUR 60,- (oder Prüfungsbeitrag an den ÖSV pro Person: EUR 70,-)
– Prüferbeitrag werden anteilig auf die Kandidaten aufgeteilt: EUR 60,- pro Prüfer pro Tag zuzügl. Reisespesen / geregelt durch das Kostenbeitragsblatt 2004 (bzw. überarbeitete Versionen) Kostenbeitragsblatt ab Oktober 2010

Weitere Voraussetzungen für die AUSSTELLUNG der MSVÖ-Lizenz und ICs:
– Arztbestätigung über Farbunterscheidungsvermögen: Farbtest
und
– ein 16-stündiger Erste-Hilfe-Kurs (wobei beim MSVÖ alternativ auch ein Führerschein als Ersatz gilt, wenn dieser ab dem 01.01.1973 ausgestellt wurde).

DEFINITIONEN:
1.) ÜBERFAHRT: eine Fahrt in annähernd gerader Linie zwischen zwei Häfen, bei denen die gerade Verbindung eine Strecke von mindestens 20 Seemeilen außerhalb des Fahrtbereichs 2 beinhaltet;
2.) NACHTANSTEUERUNG: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei Stunden nach Sonnenuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird;
3.) NACHTFAHRT: Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang mit einer Dauer von mindestens drei Stunden;
4.) GEZEITENREVIER: ein Küstengebiet, in dem der Tidenhub bei Nippzeit mindestens zwei Meter beträgt.